( § 12 Abs 10, § 21 Abs 7 UStG 1972, § 299 BAO ) Geht ein Steuerpflichtiger davon aus, dass das Finanzamt bei Erlassung eines im Aufsichtsweg mit Aufhebungsbescheid aufgehobenen Bescheides über alle entscheidungserheblichen Grundlagen verfügt habe, weil es selbst (im Rahmen einer Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen) eine entsprechende Vorsteuerberichtigung durchgeführt hat und damit einräumt, dass diese Vorsteuerberichtigung (auch hinsichtlich ihrer Höhe) gerechtfertigt gewesen ist, kann davon ausgegangen werden, dass - anstelle einer Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer, wie sie im aufgehobenen Bescheid zum Ausdruck kam - richtigerweise eine Steuer, die sich nach § 16 UStG 1972 ergeben hat, festzusetzen gewesen wäre. Daraus ergibt sich aber, dass eine Bescheidaufhebung, wenngleich unter dem Titel des § 29 Abs 2 BAO, gerechtfertigt gewesen wäre. VwGH 31.01.2001, 95/13/0263. (Beschwerde abgewiesen)