( § 12 Abs 10 und Abs 14 UStG idF vor BGBl I 1998/79 ) Eine Vorsteuerberichtigung im Konkurs ist nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen. Die Berichtigungspflicht wird erst durch die Veräußerung (hier: der Anteile des Gemeinschuldners an einem Grundstück) durch den Masseverwalter begründet, so dass es sich bei Abgabenschuldigkeiten aus der Berichtigung der Vorsteuern um eine Masseforderung und keine Konkursforderung handelt. VwGH 26.09.2000, 99/13/0045. (Beschwerde abgewiesen)