( Art 9 Abs 2 Buchstabe e 6. RL 77/388/EWG ) Art 9 Abs 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL) umfasst auch eine Leistung auf dem Gebiet der Werbung, deren Kosten in den Preis der Waren des Werbetreibenden eingehen und die ursprünglich nicht der Vertragspartner des Werbetreibenden, sondern eine Person erbracht hat, die ein Vertragsverhältnis mit diesem Vertragspartner unterhält. Art 9 Abs 2 6. MwSt-RL gilt nicht nur für Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, die der Dienstleistende einem mehrwertsteuerpflichtigen Werbetreibenden unmittelbar erbringt und in Rechnung stellt, sondern auch für Leistungen, die dem Werbetreibenden mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie dem Werbetreibenden berechnet. EuGH 15.03.2001, C-108/00 , Fall Syndicat des producteurs indépendants.