( § 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 21 UStG ) Zur Erfüllung des finanzstrafrechtlichen Tatbestandes nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist nicht das Unterbleiben der fällig gewordenen Zahlung, sondern die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 UStG wesentlich. Um eine solche Pflichtverletzung dem Geschäftsführer einer GmbH im Sinne einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zurechnen zu können, müsste dieser zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest mit der faktischen Wahrnehmung der steuerrechtlichen Angelegenheiten befasst gewesen sein. VwGH 27.02.2001, 98/13/0110. (Bescheid aufgehoben)