( § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG ) Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird dann, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben Betrag und denselben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) Vortat von dem letzteren Finanzvergehen als Haupttat, in deren Schaden die Folgen der Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert (vgl. OGH 31. 1. 1996, 13 Os 187/95, ARD 4793/24/96). Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht (vgl. VwGH 26. 11. 1997, 95/13/0040, ARD 4929/35/98). Dabei sind für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (vgl. VwGH 2. 8. 2000, 98/13/0121, ARD 5159/23/2000).