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§ 207 BAO, § 19 Abs 2 UStG

ARD 5216/34/2001 Heft 5216 v. 18.5.2001

( § 207 BAO, § 19 Abs 2 UStG ) Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die nach den Grundsätzen von Selbstbemessungsabgaben selbst zu berechnen und abzuführen ist. Hinsichtlich der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums und wird ex lege im auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monat fällig. Entstehen der Steuerschuld (in der konkreten Höhe) und Fälligkeit sind nicht vom Ergehen eines Bescheides abhängig. Der Jahres-Umsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschulden dar, legt aber keine neue Fälligkeit fest.

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