( § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ) Besteht zwischen der Heilbehandlung eines „Geistheilers“ und der auf dem Konto eines Dritten einlangenden Spende für die Renovierung einer Kapelle ein innerer Zusammenhang, handelt es sich bei dieser Spende um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.
VwGH 25.01.2001, 95/15/0172