( § 211 Abs 1 lit g BAO, § 21 Abs 1 UStG, § 33 Abs 3 lit b FinStrG ) Gerade die Erwartung künftiger Gewinne stellt idR bei bestehenden Liquiditätsproblemen das Motiv für Abgabenhinterziehungen durch Unterlassung der Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für einzelne Monate mit gleichzeitiger Unterlassung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen dar. Da die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt ist, eine Gutschrift aufgrund der Voranmeldung für diesen Zeitraum aber erst auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zurückwirkt, ist die Abgabenhinterziehung zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet. VwGH 03.05.2000, 98/13/0242. (Beschwerde abgewiesen)