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§ 27 Z 1 AngG

ARD 5216/15/2001 Heft 5216 v. 18.5.2001

( § 27 Z 1 AngG ) Ergibt sich für einen Arbeitgeber aus seinen Unterlagen zum Zeitpunkt der Entlassung objektiv, dass ein Arbeitnehmer Inkassobeträge nicht abgeführt hat bzw. Waren in großem Wert verschenkt oder weggeworfen hat, ohne Rücksprache mit den Verantwortlichen zu halten, hat sich der Arbeitnehmer dadurch pflichtwidrig - entgegen der ihm gegebenen Weisung, zunächst die gesamte Ware zu verkaufen, bevor neue Ware hinzugenommen wird - verhalten und als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Durch seine saloppe Arbeitsweise (z.B. seinen unzuverlässigen Umgang mit der übernommenen Ware), die sich vor allem durch eine mangelnde Transparenz auszeichnete, wurden die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet, so dass aufseiten des Arbeitgebers auch dann die objektiv berechtigte Sorge bestand, dass ihm der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist noch größeren Schaden zufügen würde, wenn der Arbeitnehmer vom Vorwurf der Veruntreuung im Strafverfahren freigesprochen wird. ASG Wien 08.05.2000, 33 Cga 142/98p, Berufung erhoben.

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