(§ 27 Z 1 AngG) Attackiert ein Arbeitnehmer eine Angestellte eines im selben Gebäude angesiedelten Unternehmens mit einem übelriechenden Raumspray, nachdem er wenige Wochen zuvor nach dem Werfen von verfaulten Eiern und übelriechenden Käsestücken auf einen anderen Mitarbeiter dieses Unternehmens - weil er sich durch dessen Rauchen belästigt fühlte - einen strengen schriftlichen Verweis seines Arbeitgebers mit der Androhung der fristlosen Entlassung für den Fall erneuter Aggressionen gegen die rauchenden Angestellten bekommen hatte, stellt dies jedenfalls ein Verhalten dar, das den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt und eine Entlassung nach § 27 Z 1 AngG rechtfertigt.