( § 76 ASVG ) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehepartnern, auch geschiedenen Ehepartnern, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Nach den gemäß § 31 Abs 5 Z 9 ASVG vom HVSVT erlassenen Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung idF Amtl. Verlautbarung in SoSiNr 45/1991 sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers neben seinem Einkommen auch allfällige Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.