( § 76 Abs 3 ASVG ) Die pauschalierte Anrechnung des Unterhaltsanspruchs von Ehepartnern für die Festsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ist gleichheitswidrig. Die Wortfolge „während des Bestandes der Ehe 25 vH,“ in § 76 Abs 3 zweiter Satz ASVG, BGBl 1955/189, idF BGBl 1976/704 und BGBl 1989/642, wird daher als verfassungswidrig aufgehoben.