( § 60 Abs 1 ASVG ) Gemäß § 60 Abs 1 ASVG darf der Dienstgeber den auf den Dienstnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeitrag nur dann vom Entgelt in Barem abziehen, wenn er dies spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung macht. Ein nach diesem Zeitpunkt erfolgender Abzug ist nur dann zulässig, wenn die nachträgliche Entrichtung dieses Beitrages vom Dienstgeber nicht verschuldet ist.