( § 308 Abs 3 ASVG idF vor BGBl 1996/201 ) Durch die Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, ist es zu keiner „Aufnahme“ der bisher der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeit von Bundesbeamten als Lehrbeauftragte in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gekommen, so dass die Voraussetzung des § 308 Abs 3 ASVG für die Erstattung der nicht in die Pensionsversicherung angerechneten Beträge wegen Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis auch nicht analog erfüllt ist.