( § 53 Abs 1 ASGG ) Ein partei- und prozessfähiges Organ der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat) iSd § 53 Abs 1 ASGG (hier: der Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich) ist mit den Grundsätzen des Personalvertretungsrechtes der Europäischen Gemeinschaften nicht vereinbar.