( § 49a ASGG ) Gerade aus der nur auf § 61 ASGG betreffend Wirkung von erstinstanzlichen Entscheidungen bezogenen Erweiterung auch auf arbeitnehmerähnliche Personen durch die ASGG-Novelle 1994 zeigt sich, dass der Gesetzgeber offensichtlich die Verzugszinsenregelung nur auf echte Dienstverhältnisses anwenden wollte, so dass einem freien Dienstnehmer nur die gesetzlichen Zinsen von 4% zuzusprechen sind. ASG Wien 09.10.2000, 30 Cga 74/00x, Berufung erhoben.