( § 11a Abs 1 Z 4 lit e ASGG ) Die Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit, die der Vorsitzende nach Schluss der Verhandlung einer schriftlichen Ausfertigung vorbehalten hat, kann nur vom arbeitsrechtlichen Senat und nicht vom Vorsitzenden allein gefällt werden. OGH 08.06.2000, 8 Ob A 345/99i .