( § 11a ASGG, § 235 ZPO ) In der Entscheidung über die Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung sind häufig auch materiell-rechtliche Aspekte der Arbeitgebereigenschaft miteinzubeziehen, so dass die den Laienrichtern zugeschriebene berufsspezifische Kenntnis nicht als völlig bedeutungslos abgetan werden kann. Aus diesem Grund scheidet eine analoge Anwendung des § 11a ASGG aus, so dass die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung daher unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen hat. OLG Wien 29.03.2000, 8 Ra 45/00x.