( § 24 AlVG ) Eine Leistung nach dem AlVG ist (rückwirkend) einzustellen, wenn eine Leistungsvoraussetzung wegfällt, jedoch zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als unbegründet herausstellt.
VwGH 31.05.2000, 96/08/0258
( § 24 AlVG ) Eine Leistung nach dem AlVG ist (rückwirkend) einzustellen, wenn eine Leistungsvoraussetzung wegfällt, jedoch zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als unbegründet herausstellt.
VwGH 31.05.2000, 96/08/0258