( § 25 Abs 2 AlVG idF vor BGBl I 2000/103 ) Wird ein Arbeitsloser bei einer Beschäftigung betreten, kann das Arbeitslosengeld nur dann für vergangene Zeiträume über 2 Wochen hinaus zurückgefordert werden, wenn seine Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben.
VwGH 18.10.2000, 2000/08/0138, 0139