( § 4 Abs 6 Z 2 lit a AuslBG idF vor BGBl I 1997/78 ) Auch in einem Kleinbetrieb, in dem neben einem inländischen Angestellten nur zwei ausländische EWR-Bürger beschäftigt sind, kann die Einstellung einer Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen „inländischer Arbeitnehmer“ erforderlich sein, da EWR-Bürger inländischen Arbeitnehmern gleichzusetzen sind.
VwGH 18.10.2000, 98/09/0296