( § 2 Abs 4, § 28 AuslBG ) Ein ausländischer Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung kann wegen Erbringung von Arbeitsleistungen für die Gesellschaft ohne Beschäftigungsbewilligung bestraft werden, wenn er keinen Feststellungsbescheid über seinen wesentlichen Einfluss erwirkt hat.
VwGH 29.11.2000, 98/09/0283