Verordnung (EG) 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18. 12. 2000 [zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Dienstverkehr]. Unter den Schutz fallen können Personen, deren personenbezogene Daten von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in irgendeinem Kontext verarbeitet werden, z.B. weil sie bei diesen Organen oder Einrichtungen beschäftigt sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person gelten. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. ABl L 8 v. 12. 1. 2001, S. 1.