( § 2 Abs 4 AuslBG ) Zwei ausländische Arbeitsgesellschafter einer Bau-GmbH, denen nicht einmal bewusst ist, dass sie (kollektivvertretungsbefugte) Geschäftsführer des Unternehmens sind, üben bei Erbringung von Arbeitsleistungen auch dann eine bewilligungspflichtige Beschäftigung aus, wenn sie mit je 50% an der Gesellschaft beteiligt sind und der weitere alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer keine Anteile der Gesellschaft hält.