( § 3 AÜG, § 2 Abs 4 AuslBG ) Lässt ein Bauunternehmen, das zur Durchführung von Bauarbeiten den Bauherrn selbst als Subunternehmer beauftragt hat, dessen ausländische Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung Bauarbeiten verrichten, liegt auch dann Arbeitskräfteüberlassung und verbotene Ausländerbeschäftigung durch das Bauunternehmen vor, wenn die Bauarbeiten auf der Liegenschaft des Bauherrn ausgeübt werden.
VwGH 29.11.2000, 98/09/0062