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§ 162 Abs 1 BAO, § 8 KStG

ARD 5199/18/2001 Heft 5199 v. 13.3.2001

( § 162 Abs 1 BAO, § 8 KStG ) Mit der bloßen Nennung einer Briefkastenfirma erfolgt keine Bezeichnung der tatsächlichen Empfänger von abgesetzten Provisionszahlungen und wird der Verpflichtung nach § 162 Abs 1 BAO nicht Genüge getan. Die Beurteilung von Beträgen, die im Grunde des § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, als verdeckte Gewinnausschüttungen entspricht aber nicht dem Gesetz. VwGH 26.09.2000, 98/13/0216, 98/13/0220. (Bescheide aufgehoben)

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