( § 8 KStG, § 27 EStG ) Überlässt eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter die Nutzung von Gegenständen unentgeltlich oder zu einem zu geringen Entgelt, liegt eine - Zuwendungswille vorausgesetzt - verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Abgabenbehörde hat daher korrigierend auf der Ebene der Gesellschaft fremdübliche Erträge und auf der Ebene des Gesellschafters, soweit dort die Nutzung der Einkünfteerzielung dient, korrespondierende Aufwendungen anzusetzen. Für den Fall der Überlassung von Personal oder der Erbringung von Dienstleistungen gilt dies entsprechend.