( § 162 Abs 1 BAO, § 8 KStG ) Mit der bloßen Nennung einer Briefkastenfirma erfolgt keine Bezeichnung der tatsächlichen Empfänger von abgesetzten Provisionszahlungen und wird der Verpflichtung nach § 162 Abs 1 BAO nicht Genüge getan. Die Beurteilung von Beträgen, die im Grunde des § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, als verdeckte Gewinnausschüttungen entspricht aber nicht dem Gesetz. VwGH 26.09.2000, 98/13/0216, 98/13/0220. (Bescheide aufgehoben)