( § 8 KStG ) Eine Begünstigung eines Anteilsinhabers durch Zuwendungen (hier: Zahlungen aufgrund von Rechnungen ohne tatsächlich erbrachte Leistungen und Aufwendungen für den Haushalt des Gesellschafters) stellt ein wesentliches Merkmal des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung dar. Waren von den Abgabenbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelte Zuwendungen jedenfalls nicht betrieblich veranlasst, stellen sie keine Betriebsausgaben dar. VwGH 26.09.2000, 98/13/0107, 98/13/0108. (Beschwerden abgewiesen)