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Art 5 6. MwSt-RL

ARD 5193/18/2001 Heft 5193 v. 20.2.2001

( Art 5 6. MwSt-RL ) Die Vorschriften des Art 5 Abs 6 der 6. RL 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - 6. MwSt-RL) über Bestandteile sind nur anwendbar, wenn ein Gegenstand iSd Art 5 Abs 1 6. MwSt-RL geliefert wird - wozu Dienstleistungen nicht gehören -, dieser Gegenstand untrennbarer Teil eines anderen Gegenstands (Kfz) wird, indem er seine körperliche und wirtschaftliche Besonderheit verliert, und eine anhaltende Werterhöhung für den anderen Gegenstand vorliegt.

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