( Art 2 RL 79/1072/EWG ) Nach Art 1 und Art 2 der 8. RL 79/1072/EWG des Rates v. 6. 12. 1979 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige] (Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - 8. MwSt-RL) hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Mehrwertsteuer, wenn er in diesem Staat weder den Sitz noch eine feste Niederlassung hat und keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat.