( Art 4 Abs 5 6. MwSt-RL ) Bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts iSd A rt 4 Abs 5 Unterabs 1 6. RL 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - 6. MwSt-RL) im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst.