( Art 13 6. RL 77/388/EWG ) Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe m und Art 13 Teil B Buchstabe b 6. MwSt-RL stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen sowie die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung einschließlich der von Einrichtungen mit Gewinnstreben erbrachten Dienstleistungen allgemein von der Mehrwertsteuer befreit.