Mit RL 2000/65/EG des Rates v. 17. 10. 2000 zur Änderung der 6. RL 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - 6. MwSt-RL) bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners wurde die 6. MwSt-RL dahin gehend geändert, dass EU-Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbare Tätigkeiten ausüben, ab 1. 1. 2002 nicht mehr verpflichtet sind, dort einen Steuervertreter oder einen Steuerbevollmächtigten zu bestellen.