( Art 10 VO (EWG) 1408/71 , § 3 Abs 1 BPGG ) Art 10a der Verordnung (EWG) 1408/71 lässt eine Wohnsitzklausel zu, nach der der Bezug einer derartigen Leistung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Leistungswerber seinen Wohnsitz in dem leistungsgewährenden Staat hat. Da der Bezug von Pflegegeld gemäß § 3 BPGG davon abhängig gemacht wird, dass der Antragsteller Bezieher einer beitragsabhängigen Rentenleistung ist und das Pflegegeld daher das rechtliche Schicksal der als Hauptleistung bezeichneten Rentenzahlung teilt, stellt es keine Sonderleistung dar, die iSd Art 4 Abs 2a Buchstabe b VO (EWG) 1408/71 allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt ist.