( § 3 Abs 3 und Abs 4 BPGG, § 3 Abs 2 lit a Slbg. PGG ) Ein Weltpriester der römisch-katholischen Kirche, der in Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist und daher auch keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung erhält, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer iSd § 3 Abs 4 BPGG „privatrechtlichen Vereinbarung“ beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung bezieht, gehört dem von § 3 Abs 3 BPGG erfassten Personenkreis an. Er könnte somit durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß § 3 Abs 2 lit a Salzburger Pflegegeldgesetz keinen Anspruch auf eine landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat, da nur jene pflegebedürftigen Menschen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG gehören und die auch keine Ansprüche aus den zitierten privatrechtlichen Vereinbarungen haben, zu gleichen Bedingungen von den Ländern Pflegegeld beziehen sollen. OGH 05.09.2000, 10 Ob S 121/00t , 10 Ob S 124/00h .