( § 12 Abs 6 AlVG ) Zur Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsloser in einem bestimmten Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit a bis lit c ASVG übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist maßgebend, ob der Arbeitslose während dieses Zeitraumes selbständig erwerbstätig gewesen ist. Es kommt hingegen nicht auf den (allenfalls zeitlich später liegenden) Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens des Honorars aus einer solchen, an den einzelnen Tagen begonnenen und jeweils auch wieder beendeten selbständigen Erwerbstätigkeit (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sofern dessen Zufließen nicht strittig ist. VwGH 31.05.2000, 96/08/0244. (Beschwerde abgewiesen)