( § 12 Abs 3 lit i, § 25 AlVG ) Ist ein Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt und schloss daran wiederum ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, ist für den Fall, dass dadurch das vorhergehende Dienstverhältnis beendet wurde, dessen ungeachtet der Tatbestand des § 12 Abs 3 lit i AlVG erfüllt, so dass ein während der Zeit der geringfügigen Beschäftigung bezogenes Arbeitslosengeld zurückzuzahlen ist, wenn der Umstand der geringfügigen Beschäftigung nicht gemeldet wurde. VwGH 23.02.2000, 98/08/0179. (Beschwerde abgewiesen)