( § 12 Abs 3 lit a AlVG ) Wickelte ein Arbeitsloser sämtliche Geschäfte eines Transportunternehmens ab, das nicht auf seine Rechnung geführt wurde, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine so weitgehende Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft gehandelt hat, dass die nach den Maßstäben des Arbeitsrechtes dafür gebührende Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hat. VwGH 29.03.2000, 97/08/0449. (Beschwerde abgewiesen)