( § 71 Abs 1 Z 1 AVG, § 46 Abs 1 VwGG ) Überlässt ein Rechtsanwalt jedenfalls außerhalb der Bearbeitung des Posteinlaufes die Anordnung der Setzung von Fristvormerken und deren Überwachung in Ansehung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten seinen juristischen Mitarbeitern und die Führung des Fristvormerkes dem Sekretariat, steht dies bei einem Fristversäumnis einer Wiedereinsetzung entgegen, weil er es verabsäumt hat, ein System einzurichten, das gewährleistet, dass er selbst überhaupt Kenntnis von den durch seinen Konzipienten in seinem Namen angenommenen Aufträgen erlangt. Durch entsprechende Kontrollmaßnahmen wäre sicherzustellen gewesen, dass der Rechtsanwalt Kenntnis von den solcherart erteilten Aufträgen erlangt. Dies hätte etwa durch eine tägliche Berichtspflicht der Konzipienten gegenüber dem Rechtsanwalt gewährleistet werden können. VwGH 05.06.1998, 97/19/1386, 97/19/1387. (Beschwerden abgewiesen)