( § 2 Z 3 lit b, § 4 Abs 1 GrStG 1955 ) Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern, Erziehungsanstalten, Blinden- und Behindertenheimen und anderen derartigen Anstalten ist hinsichtlich einer Grundsteuerbefreiung eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke auch dann anzunehmen, wenn in der Satzung des „Vereines für psychische und soziale Gesundheit“, der als derartige andere Anstalt auf seinem Grundbesitz eine Tischlerwerkstatt unterhält, die Mildtätigkeit nicht als Vereinszweck genannt ist, und die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten zur Erfüllung des Anstaltszweckes (z.B. aus Gründen der Besserung, der Erziehung oder der Gesundung) unerlässlich ist. VwGH 28.09.2000, 99/16/0033. (Bescheid aufgehoben)