( § 146 ZPO ) Versäumt ein Geschäftsführer eine Frist, weil eine ansonsten verlässliche Büroangestellte die Weiterleitung des betreffenden Schriftstückes an ihn unterlassen hat, ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich, wenn er die Behandlung gerichtlicher Schriftstücke von vornherein ohne jede Nachfrage und Kontrolle der Büroangestellten überlassen hat.
OLG Wien 14.12.1999, 8 Ra 203/99b