BMF 31.10.2000, L 493/1-IV/10/00, und Information v. 15. 12. 2000
Erbschafts- und Schenkungssteuer
( § 12 ErbStG, § 4 Abs 2 GrEStG ) Bei der Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücke wird durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, ARD 5166/2/2000 und ARD 5180/1/2001, anstelle des (einfachen) Einheitswertes für Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. 12. 2000 entsteht, der 3fache Einheitswert zugrunde gelegt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass der gemeine Wert des Grundstücks geringer ist.