( § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG ) Wurde eine Verpflichtung aus einem Kaufvertrag über eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft bereits in der Person des Erblassers begründet, handelt es sich bei den in der Folge aus einem Rechtsstreit über die Zuhaltung zu diesem Kaufvertrag entstandenen Prozesskosten um Kosten eines Rechtsstreites, der für den Nachlass geführt wurde. Diese Kosten können für die Ermittlung der Erbschaftssteuer vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. VwGH 11.05.2000, 97/16/0214. (Bescheid aufgehoben)