( § 14 Abs 1 BAO ) Eine „Übereignung“ iSd § 14 Abs 1 BAO an den Vorbehaltseigentümer kann nicht darin gesehen werden, dass dieser lediglich die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend macht, indem er die vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Gegenstände durch Veräußerung verwertet.
VwGH 24.10.2000, 2000/14/0091