( § 44, § 49 ASVG ) Bei Feststellung des Anspruchslohnes hat die Behörde bei Umwandlung bisher ausbezahlter Überstunden in einen die Überstunden abgeltenden Lohnbestandteil den mit den Lohnabrechnungen geführten Beweis, dass die „Lohnerhöhung“ genau der Höhe des zuvor ausgewiesenen Überstundenentgelts entspricht, zur Kenntnis zu nehmen. Die Annahme, es seien dann keine Überstunden geleistet worden und es könne der volle Lohn als Berechnungsgrundlage für Nachtzuschläge herangezogen werden, widerspricht angesichts dieser Lohnabrechnungen dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und damit den Denkgesetzen.