( § 49 Abs 1 ASVG, § 36 Vlbg. SpG ) Die Anteile am Ärztehonorar für Sonderklassepatienten einer Krankenanstalt sind als beitragspflichtiges Entgelt von dritter Seite zu behandeln.
VwGH 20.09.2000, 95/08/0052
Die Abteilungs-, Departements-, Instituts- und Laboratoriumsleiter sowie die Konsiliarärzte sind gemäß § 36 Abs 1 und Abs 2 Vorarlberger Spitalsgesetz (Vlbg. SpG) berechtigt, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Vom Ärztehonorar gebühren den Ärzten des ärztlichen Dienstes Anteile, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistungen berücksichtigen. Anteile am Ärztehonorar können auch anderen besonders qualifizierten Bediensteten gewährt werden.