( § 44 Abs 1 Z 3 ASVG idF BGBl 1967/201 ) Das Erwerbseinkommen nach § 44 Abs 1 Z 3 ASVG und damit die Beitragsgrundlage eines einem Dienstnehmer gleichgestellten Versicherten (hier: Musiker nach der Rechtslage vor VfGH 14. 10. 1999, G 36/99, ARD 5089/15/2000) ist in der Weise zu ermitteln, dass jeweils für den Zeitraum seiner Tätigkeit in dem Kalenderjahr, in dem der Beitragszeitraum liegt, auf den - auf den Beitragszeitraum entfallenden - Durchschnitt des Einkommens unter Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze abgestellt wird.