BMSG 27.12.2000
Die Pflichtversicherung für Kunstschaffende soll ab 1. 1. 2001 in Vorwegnahme künftiger gesetzlicher Regelungen mit einer 58. ASVG- und 25. GSVG-Novelle (siehe ARD 5147/1/2000 und ARD 5162/1/2000) harmonisiert werden:
a) Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung wegen Vollendung des 55. Lebensjahres am 1. 1. 2001 oder über Antrag bei Vollendung des 50. Lebensjahres zu diesem Zeitpunkt und weniger als 180 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten bereits ab 1. 1. 2001.