( RL 76/207/EWG , § 2 Abs 1 Z 1 GlbG ) Die RL 76/207/EWG des Rates v. 9. 2. 1976 [zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen] („Gleichbehandlungsrichtlinie“) steht der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegen, die - wie im vorliegenden Fall die des deutschen Rechts - Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben. EuGH 11.01.2000, Rs. C-285/98 , Fall Kreil, zum Schlussantrag des Generalanwalts, EuGH 26. 10. 1999, ARD 5078/6/99.